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Prämienverbilligung

In der Schweiz haben Personen mit tiefem Einkommen Anspruch auf eine Vergünstigung ihrer Kranken­kassen­prämien. Dieser Beitrag heisst Prämienverbilligung (PV).

Die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung

  • Sie leben in der Schweiz und bezahlen die obligatorische Grundversicherung.
  • Ihr steuerrechtlicher Wohnsitz per 1. Januar ist in der Schweiz.
  • Sie leben in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Berechnung hängt von Ihrem Wohnkanton ab. Grundlage für die Einschätzung ist Ihre letzte rechtskräftige Steuerveranlagung.

So stellen Sie einen Antrag

  1. Melden Sie sich bei der Auskunftsstelle Ihres Wohnkantons. Ausschlaggebend dafür ist Ihr Wohnsitz am 1. Januar. 
  2. Halten Sie die Meldefrist ein. Diese ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Wenn Sie Ihr Gesuch zu spät einrei­chen, kann der Kanton es ablehnen.
  3. Ihr Kanton prüft das Gesuch und gibt Ihnen Bescheid. Falls Sie eine Prä­mienverbilligung erhalten, reduzieren wir Ihre Prämienrechnungen um den entsprechenden Betrag.

Auskunftsstellen Ihres Wohnkantons

Kanton Auskunftstelle Status der Daten 2024 Berücksichtigt mit Prä­mien­rechnung
AG SVA Aargau Daten erhalten
Januar 2024
AI Gesundheits- und Sozialdepartement AI Noch keine Daten erhalten
 
AR Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Daten erhalten
Januar 2024
BE Amt für Sozialversicherung Daten erhalten
Januar 2024
BL Sozialversicherungsanstalt Basel Landschaft Daten noch nicht vollständig erhalten
Januar 2024
BS Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt Daten erhalten
Januar 2024
FR Caisse cantonale de compensation Daten erhalten
Januar 2024
GE Service de l’assurance maladie Genève Daten erhalten
Januar 2024
GL Steuerverwaltung des Kantons Glarus Noch keine Daten erhalten
 
GR Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Noch keine Daten erhalten
 
JU Caisse de Compensation du Canton du Jura Daten erhalten
Januar 2024
LU Ausgleichskasse Luzern Daten erhalten
Januar 2024
NE Office cantonal de l'Assurance-maladie Daten erhalten
Januar 2024
NW Ausgleichskasse Nidwalden Daten noch nicht vollständig erhalten
Januar 2024
OW Gesundheitsamt Obwalden Noch keine Daten erhalten
 
SG SVA St. Gallen Daten noch nicht vollständig erhalten
Januar 2024
SH SVA Schaffhausen Daten noch nicht vollständig erhalten
März 2024
SO Ausgleichskasse Solothurn Daten erhalten
Januar 2024
SZ Ausgleichskasse Schwyz Daten erhalten
Januar 2024
TG Amt für Gesundheit des Kantons Thurgau Daten noch nicht vollständig erhalten
Januar 2024
TI Servizio sussidi assicurazione malattia Daten erhalten
Januar 2024
UR Amt für Gesundheit Noch keine Daten erhalten
 
VD Office vaudois de l'assurance-maladie (OVAM) Daten erhalten
Januar 2024
VS Caisse de compensation du canton du Valais Daten erhalten
Januar 2024
ZG Ausgleichskasse Zug Daten noch nicht vollständig erhalten
Januar 2024
ZH SVA Zürich Daten erhalten
Januar 2024
Ausland Gemeinsame Einrichtung KVG Noch keine Daten erhalten
 

Weitere Details zur Vergünstigung der Krankenkasse

Wir können eine Prämienverbilligung bei der Prämienrechnung erst dann berücksichtigen, wenn wir von Ihrem gesetzlichen Wohnsitz die entsprechende Meldung mit der Höhe der Verbilligung erhalten haben. Vorher sind uns leider die Hände gebunden.

  • Die Prämienverbilligung ist im Krankenversicherungsgesetz (KVG) Art. 65 geregelt.
  • Die Prämienverbilligungsbeiträge werden von allen Kantonen direkt den Krankenversicherungen weitergegeben und auf der Prämienrechnung abgezogen.
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